HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 59
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 542/20, Beschluss v. 25.11.2021, HRRS 2022 Nr. 59
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten A. betreffende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. Januar 2021 dargelegten Gründen unzulässig. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) besteht kein Anlass; auch insoweit nimmt der Senat die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 59
Bearbeiter: Christian Becker