hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 113

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 467/20, Beschluss v. 08.12.2020, HRRS 2021 Nr. 113


BGH 5 StR 467/20 - Beschluss vom 8. Dezember 2020 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass - auch soweit das Urteil den Mitangeklagten M. betrifft - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von lediglich 63.550 EUR angeordnet wird, für den beide Angeklagte als Gesamtschuldner haften, und der Angeklagte hinsichtlich der weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen von 12.375 EUR als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 113

Bearbeiter: Christian Becker