HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 102
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 32/20, Beschluss v. 28.10.2020, HRRS 2021 Nr. 102
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2020 wird auf seine Kosten verworfen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie bereits deshalb unzulässig ist, weil der Verurteilte sie nicht begründet (§ 356a Satz 2 StPO) und den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den die vermeintliche Gehörsverletzung ergebenden Umständen nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356a Satz 3 StPO). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK/StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 102
Bearbeiter: Christian Becker