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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 598

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 31/20, Beschluss v. 14.04.2020, HRRS 2020 Nr. 598


BGH 5 StR 31/20 - Beschluss vom 14. April 2020 (LG Leipzig)

Versuchter Mord und versuchte Brandstiftung mit Todesfolge.

§ 211 StGB; § 306c StGB; § 23 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2019

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte des versuchten Mordes und der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen, der besonders schweren Brandstiftung und der gefährlichen Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fällen schuldig ist;

im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in 21 tateinheitlichen Fällen jeweils mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung in 21 tateinheitlichen Fällen, der besonders schweren Brandstiftung und der gefährlichen Körperverletzung in zwölf tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und sie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, die sich auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts fühlte sich die Angeklagte gegen Ende des Jahres 2018 zunehmend von ihrer Tante, mit der sie geschäftlich verbunden war, ausgenutzt, kontrolliert und finanziell hintergangen. Dies verstärkte sich in der Nacht vom 25. auf den 26. November 2018, nachdem sie von einer Bereicherung ihrer Tante auf ihre Kosten erfahren hatte. Da diese eine Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie sie selbst bewohnte, wünschte sie sich eine räumliche Trennung. Um diese durchzusetzen, entschloss sie sich gegen 1:15 Uhr des 26. November 2018 das gemeinsam bewohnte Haus in Brand zu setzen, die von ihr genutzte Wohnung unbewohnbar zu machen und auf diesem Weg über das Sozialamt eine neue bezahlbare Wohnung zu erhalten.

Hierzu entzündete sie einen Werbeprospektstapel, der in unmittelbarer Nähe zum hölzernen Treppenhaus lag. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, breitete sich das Feuer über das hölzerne Treppenhaus bis in die Wohnungen der Mieter aus. So griff das Feuer innerhalb von zwei Minuten auf die Wohnungen in den ersten beiden Etagen über, wo Holz, Decken und Türen Feuer fingen. Die intensiven Brandzehrungen breiteten sich sodann bis zur dritten Etage aus. Den sich im Haus aufhaltenden Personen - 17 Bewohnern und vier Besuchern - war der Fluchtweg über das Treppenhaus versperrt. Sie wurden im Schlaf vom Feuer überrascht; da ihnen auch der weitere Aufenthalt in ihren Wohnungen wegen der Ausbreitung des Feuers und der Rauchentwicklung unmöglich war, begaben sie sich in die Fensteröffnungen, wo sie von der um 1:28 Uhr eintreffenden Feuerwehr gerettet wurden. Einige hatten sich schon über das Dach bzw. durch Fenster in das Nachbarhaus retten können oder waren aus dem Fenster gesprungen. Elf Bewohner und eine Bewohnerin des Nachbarhauses erlitten u.a. Rauchgasvergiftungen.

Die Angeklagte wusste, dass sich „die Hausbewohner - es waren zu dieser Zeit insgesamt 21 Personen - aufgrund der Nachtzeit im Gebäude aufhielten“ und nahm billigend in Kauf, dass sie durch Feuer, Rauch oder Rauchgas ums Leben kommen könnten. Auch „die bei den Hausbewohnern entstandenen Verletzungen“ wie auch die Zerstörung des Hauses, das durch den Brand vollständig unbewohnbar wurde, nahm sie billigend in Kauf.

II.

1. Der Schuldspruch hält nicht in jeder Hinsicht der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Annahme von Tötungsvorsatz ist entgegen den Ausführungen der Revision in Bezug auf die Bewohner des Hauses rechtsfehlerfrei.

Jedoch wird die Verurteilung wegen versuchten Mordes und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils 21 Fällen nicht in ganzem Umfang von der Beweiswürdigung getragen. So stellt das Landgericht zwar einerseits fest, dass sich vier der vom Schuldspruch erfassten Personen als Besucher in dem Haus aufhielten, andererseits aber, dass die Angeklagte bedingten Vorsatz in Bezug auf die Hausbewohner hatte. Dies waren aber nur 17 Personen. Ausführungen dazu oder Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte damit rechnete, dass sich zur Nachtzeit auch Besucher im Haus aufhalten, enthalten die Urteilsgründe nicht. Danach ist ein bedingter Tötungsvorsatz in Bezug auf die vier Bewohner nicht belegt.

Dies entzieht nicht nur dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes in diesen vier Fällen die Grundlage, sondern insoweit auch der Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge. Denn in der vorliegenden Variante des Versuchs der Erfolgsqualifikation, dass der Branderfolg eingetreten, aber die Erfolgsqualifikation ausgeblieben ist, ist erforderlich, dass der Täter mit dem Tod des Opfers rechnet (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04; vom 29. November 2012 - 3 StR 293/12). Da der Senat ausschließen kann, dass diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden können, hat er den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

b) Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlichen Fällen bedarf der Korrektur.

Zwar übersieht das Landgericht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in §§ 306c, 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007- 2 StR 211/07; MüKo/Radtke, StGB 3. Aufl., § 306b Rn. 43). Das erweist sich aber als unschädlich, da auch die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wird.

Soweit jedoch eine Verurteilung in zwölf tateinheitlichen Fällen erfolgt ist, ist vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Bewohnerin des Nachbarhauses nicht festgestellt. Das Landgericht bezieht den Vorsatz der Angeklagten lediglich auf Verletzungen der Bewohner des Hauses. Dazu, ob die Angeklagte in ihr Vorstellungsbild aufnahm, dass auch Bewohner der Nachbarhäuser zu Schaden kommen könnten, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Der Senat hat auch insoweit den Schuldspruch geändert, da weder weitergehende Feststellungen zu erwarten sind, noch § 265 StPO dem entgegen steht.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Dies ergibt sich schon aus der Verringerung des Schuldgehalts durch die Abmilderung des Schuldspruchs. Zudem begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung angelastet wird, sie habe den „Brandort ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen dauerhaft verlassen“. Dies lässt besorgen, dass der Angeklagten das Unterlassen von Rettungsbemühungen oder tätiger Reue als Fehlen von Strafmilderungsgründen unzulässigerweise (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 514/19; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19) vorgeworfen wird.

Hinzu tritt, dass die Wirkung einer alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten auf ihre Schuldfähigkeit bei den Taten nicht erörtert wird, obwohl das Landgericht der Angeklagten mildernd zugute hält, dass bei den Taten „zumindest eine alkoholische Enthemmung“ vorlag.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 598

Bearbeiter: Christian Becker