HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 488
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 26/20, Beschluss v. 31.03.2020, HRRS 2020 Nr. 488
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
Zwar bestehen im Hinblick auf die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke unter den hier gegebenen Umständen Bedenken. Der Senat muss dies allerdings nicht entscheiden, da auch eine Wertung der Anlasstat als Totschlag die Unterbringung trägt.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 488
Bearbeiter: Christian Becker