hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 488

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 26/20, Beschluss v. 31.03.2020, HRRS 2020 Nr. 488


BGH 5 StR 26/20 - Beschluss vom 31. März 2020 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

Zwar bestehen im Hinblick auf die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke unter den hier gegebenen Umständen Bedenken. Der Senat muss dies allerdings nicht entscheiden, da auch eine Wertung der Anlasstat als Totschlag die Unterbringung trägt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 488

Bearbeiter: Christian Becker