HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1359
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 230/20, Beschluss v. 29.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1359
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.123 Euro reduziert wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.123 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt allein zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte durch die Betrugstaten zum Nachteil einer langjährigen Bekannten, die ihn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt hatte, einen Betrag in Höhe von 39.123 Euro. Nachdem der Angeklagte die Bekannte getötet hatte, erbte er eine Eigentumswohnung, die er für 210.000 Euro veräußerte. Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Beträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB angeordnet.
2. Die Anordnung der Einziehung hat hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 210.000 EUR keinen Bestand.
Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte die Eigentumswohnung durch die abgeurteilte rechtswidrige Tat (§ 73 Abs. 1 StGB) erlangt hat. Denn der Vermögenszufluss in Form der Erbschaft geht ursächlich auf die Tötung der Erblasserin durch den Angeklagten zurück. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist aber ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19, NStZ 2020, 477, 478).
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1359
Bearbeiter: Christian Becker