HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 869
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 161/20, Beschluss v. 23.06.2020, HRRS 2020 Nr. 869
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Taten sind auch unter Berücksichtigung der vom Senat geteilten (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20; vom 3. März 2020 - 5 StR 595/19) Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB (vgl. Anfragebeschluss vom 13. November 2019 - 1 StR 58/19) nicht verjährt. Danach beginnt die Verjährung jeder Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für den jeweiligen Beitragsmonat (§ 23 Abs. 1 SGB IV).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 869
Bearbeiter: Christian Becker