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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 383

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 16/20, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 383


BGH 5 StR 16/20 - Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Die vom Landgericht angenommene Finalität beim Raubdelikt lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen (vgl. dazu MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 29 ff.). Diese belegen hingegen einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte insoweit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können und sich die abweichende rechtliche Würdigung angesichts der Verwirklichung von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB auf die verhängte Jugendstrafe ausgewirkt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 383

Bearbeiter: Christian Becker