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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1094

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 145/20, Beschluss v. 02.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1094


BGH 5 StR 145/20 (alt: 5 StR 268/17) - Beschluss vom 2. September 2020 (LG Chemnitz)

Fehlende Angaben zu möglicher Handlungseinheit in den Urteilsfeststellungen.

§ 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Januar 2020 in den Fällen III.11, 14, 21, 22, 26, 32, 33 und 34 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat - nachdem der Senat ein erstes Urteil mit den Feststellungen aufgehoben hatte (Urteil vom 6. September 2017 - 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375) - den Angeklagten wegen Betruges in 34 Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz, unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil (68 mal neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hiervon vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen III.11, 14, 21, 22, 26, 32, 33 und 34 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob - wofür neben der Personenidentität der Geschädigten und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch die Aufspaltung in einen ‚ansparenden‘ und einen ‚ausschüttenden‘ Teil sprechen - die am 18. März 2009 mit den Zeugen S. und D. J. geschlossenen Darlehensverträge (Taten zu Nummern 10/11 der Urteilsgründe) auf derselben Irrtumserregung beruhten und also das zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Handlung im Sinne des § 52 StGB einzustufen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 81/87). Gleiches gilt - wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs des Abschlusses der Verträge und der Betreuer durch den Vermittler R. (UA S. 17) - für die Handlungen zum Nachteil der Geschädigten D. und M. R. (Taten 13 und 14 der Urteilsgründe), G. und H. T. (Taten 17 und 26 der Urteilsgründe), D. und U. H. (Taten 18 und 22 der Urteilsgründe), A. und S. M. (Taten 20 und 21 der Urteilsgründe), L. und B. B. (Taten 27 und 34 der Urteilsgründe) sowie M., G. und U. T. (Taten 31 bis 33 der Urteilsgründe).“

Dies nötigt zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen weiterer Zahlungen und zieht die Aufhebung der für sich gesehen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldsprüche wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften nach sich. Angesichts des Wegfalls der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob über Anklagepunkt 216 entschieden worden ist (vgl. Revisionsbegründungsschrift vom 11. Mai 2020, S. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1094

Bearbeiter: Christian Becker