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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 392

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 80/19, Beschluss v. 20.02.2020, HRRS 2020 Nr. 392


BGH 5 AR (VS) 80/19 - Beschluss vom 20. Februar 2020 (OLG Hamm)

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht.

§ 29 Abs. 4 EGGVG; § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 567 Abs. 1 ZPO

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Mit Schreiben vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juli 2019 zu bewilligen sowie eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des vorbenannten Bescheids zu erlassen und ihm auch insofern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Gesuchen vom 23. August und 4. September 2019 hat er zudem den Vorsitzenden Richter und einen beisitzenden Richter des zuständigen Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 16. September 2019 hat das Oberlandesgericht Hamm die Ablehnungsgesuche und den Antrag auf Erlass auf einer einstweiligen Anordnung als unzulässig sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet verworfen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2019 gewandt. Sein Begehren hat er im weiteren Verfahrensverlauf als sofortige Beschwerde bezeichnet.

2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 29 Abs. 4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amts- oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese hat das Oberlandesgericht indes nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

b) Hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses der - im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG nur ausnahmsweise zulässigen - einstweiligen Anordnung (vgl. KK/Mayer, EGGVG, 8. Aufl., § 28 Rn. 24) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft. Insofern fehlt es jedoch an der gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG erforderlichen Zulassung durch das Oberlandesgericht.

c) Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche ist ebenfalls unzulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 392

Bearbeiter: Christian Becker