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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 923

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 39/19, Beschluss v. 30.07.2019, HRRS 2019 Nr. 923


BGH 5 AR (Vs) 39/19 - Beschluss vom 30. Juli 2019 (OLG Hamm)

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in einer Justizverwaltungssache mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist keine Beschwerde möglich. Gleichgeartete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr gesondert bescheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 923

Bearbeiter: Christian Becker