HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 517
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 77/19, Beschluss v. 03.04.2019, HRRS 2019 Nr. 517
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 4 StR 360/96, NStZ-RR 1997, 35).
Die Ausführungen der Strafkammer zum minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) in Fall 1 der Urteilsgründe sind insgesamt noch tragfähig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 StR 78/18; Beschlüsse vom 16. November 2018 - 2 StR 404/17, und vom 17. März 2016 - 1 StR 47/16).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 517
Bearbeiter: Christian Becker