HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 413
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 684/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 413
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er für den Einziehungsbetrag mit der gesondert verfolgten H. gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 413
Bearbeiter: Christian Becker