HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 411
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 678/19, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 411
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2020) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 411
Bearbeiter: Christian Becker