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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 411

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 678/19, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 411


BGH 5 StR 678/19 - Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2020) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 411

Bearbeiter: Christian Becker