HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 801
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 672/19, Beschluss v. 14.05.2020, HRRS 2020 Nr. 801
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70; Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 42/10; Herb, NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - 5 StR 151/06, dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 801
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 625
Bearbeiter: Christian Becker