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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 408

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 641/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 408


BGH 5 StR 641/19 - Beschluss vom 4. Februar 2020 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat bereits eine positive Kriminalprognose verneint (§ 56 Abs. 1 StGB), weswegen es einer Auseinandersetzung mit § 56 Abs. 2 StGB nicht bedurfte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 408

Bearbeiter: Christian Becker