HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 408
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 641/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 408
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat bereits eine positive Kriminalprognose verneint (§ 56 Abs. 1 StGB), weswegen es einer Auseinandersetzung mit § 56 Abs. 2 StGB nicht bedurfte.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 408
Bearbeiter: Christian Becker