HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 247
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 609/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 247
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 247
Bearbeiter: Christian Becker