HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 142
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 608/19, Beschluss v. 09.01.2020, HRRS 2020 Nr. 142
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 12 und 13 gemäß den Urteilsgründen kann insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht hinsichtlich der gegenüber den Nebenklägerinnen N. und S. ausgeführten Handlungen zwei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen angenommen hat. Nach den Feststellungen übernachtete der Angeklagte mit den beiden sechsjährigen Mädchen, wobei er die Tür verschloss. Er forderte die Mädchen nacheinander auf, seinen Penis zu berühren, was sie jeweils taten. Dann kniete er sich vor die mit gespreizten Beinen auf der Matratze liegenden Nebenklägerinnen und drückte seinen Penis jeweils mehrmals und vom anderen Kind beobachtet gegen die Scheide sowie in den Scheidenvorhof der Nebenklägerinnen.
Bei den sexuellen Handlungen liegt schon nahe, dass sich der Angeklagte zusätzlich dadurch geschlechtlich erregen wollte, dass bei den sexuellen Handlungen mit dem einen Mädchen das andere anwesend war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83; vom 14. Oktober 1986 - 1 StR 548/86, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Jedenfalls aber waren die ersichtlich auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhenden Ausführungshandlungen bereits ab dem Verschließen der Tür so sehr miteinander verwoben, dass von Tateinheit auszugehen ist. Es steht der Annahme von Idealkonkurrenz nicht entgegen, dass höchstpersönliche Rechtsgüter der Nebenklägerinnen betroffen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1999 - 4 StR 504/99, NStZ-RR 2000, 139 mwN).
Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Aufgrund der Schuldspruchänderung entfällt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Im Blick auf die Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (unter anderem acht Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten) sowie auf den unveränderten Unrechtsgehalt der Tat kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 142
Bearbeiter: Christian Becker