HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 401
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 596/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 401
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist durch auf den 3. Januar 2020 datiertes Verteidigerschreiben, das indes bereits am 2. Januar 2020 per Fax beim Senat eingegangen ist, wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen worden. Sowohl aus dem Wortlaut dieses Schreibens als auch aus der Stellungnahme des Verteidigers vom 14. Januar 2020 ergibt sich, dass er bei der Revisionsbeschränkung mit Ermächtigung durch den Angeklagten gehandelt hat (§ 302 Abs. 2 StPO). Zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim Senat lag diesem keine der Teilrücknahme des Rechtsmittels entgegenstehende Willensäußerung des Angeklagten vor. Eine solche ist erst am 7. Januar 2020 beim Senat eingegangen. Angesichts der Stellungnahme des Verteidigers hierzu steht für den Senat fest, dass der Revisionsbeschränkung des Verteidigers ein fortbestehendes Einverständnis des Angeklagten zugrunde lag. Ohnehin ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts, dass der Angeklagte einer Unterbringung nach § 64 StGB „strikt ablehnend“ gegenüberstand.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 401
Bearbeiter: Christian Becker