HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 268
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 566/19, Beschluss v. 14.11.2019, HRRS 2020 Nr. 268
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch wenn für die Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst eingestellten Verfahrens „ein einleuchtender Grund“ zu verlangen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 154 Rn. 21a mwN), läge ein solcher vor (vgl. UA S. 7 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 268
Bearbeiter: Christian Becker