HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 666
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 56/19, Urteil v. 08.05.2019, HRRS 2019 Nr. 666
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2018 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung sowie eine höhere Strafe und - nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten und erfolgreich - eine Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte ein Alkoholproblem und pflegt einen schädlichen Alkoholgebrauch. In erheblich alkoholisiertem Zustand (BAK von ca. 3 Promille) zündete er aus Verärgerung über das Ausbleiben der vereinbarten Bezahlung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter gemeinsam mit dem Zeugen M. ein von ihnen und anderen Bauarbeitern aus Lettland bewohntes Einfamilienhaus des Zeugen S. (eines der Auftraggeber) an. M. legte in seinem Zimmer und in der angrenzenden Küche (Erdgeschoss) jeweils einen Brand, der Angeklagte zündete im Zimmer des Zeugen P. (Obergeschoss) das Kopfkissen auf dem Bett an. Ein Brandbeschleuniger wurde nicht verwendet. Durch das Feuer wurde das Erdgeschoss des Hauses fast vollständig zerstört. Das Haus ist infolge des Brandes unbewohnbar und soll abgerissen werden (Sachschaden ca. 200.000 Euro). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen wurde.
Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, weshalb sich die Strafkammer zur persönlichen Vernehmung des von ihr als Mittäter angesehenen Zeugen M. hätte gedrängt sehen müssen. Sie hat seine umfangreichen Angaben bei der Polizei nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten verlesen und ausführlich inhaltlich gewürdigt. Dass der Zeuge vor Gericht anders als in seinen polizeilichen Vernehmungen ausgesagt hätte, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht; im Gegenteil trägt sie vor, er hätte seine Angaben wiederholt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was genau die Strafkammer zu dem vermissten Vorgehen hätte drängen müssen.
2. Die Beweiswürdigung weist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat - in Ansehung des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 mwN) keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich mit allen in Frage kommenden Umständen beschäftigt und ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Beweisergebnisse zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Allerdings muss über die Anwendung von § 64 StGB entschieden werden. Die Strafkammer hat trotz der festgestellten erheblichen und langjährigen Alkoholprobleme des Angeklagten sowie der seine Tatbegehung fördernden Alkoholisierung im Tatzeitpunkt keine Ausführungen zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gemacht. Dies stellt eine Lücke des Urteils und damit einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16 mwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
4. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben (§ 301 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 666
Bearbeiter: Christian Becker