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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 398

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 532/19, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 398


BGH 5 StR 532/19 (alt: 5 StR 332/15) - Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Göttingen)

Teileinstellung aus verfahrensökonomischen Gründen.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. April 2019 wird

das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den vier die Sortiergruppen B., H., L. und Y. betreffenden Fällen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt worden sind; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;

das vorgenannte Urteil

betreffend den Angeklagten H. H. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59 Fällen schuldig ist, und im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,

betreffend den Angeklagten F. H. dahin geändert, dass dieser wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten H. H. bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten; der Angeklagte F. H. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte die Angeklagten durch Urteil vom 7. November 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59 Fällen (Angeklagter H. H.) bzw. Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 54 Fällen (Angeklagter F. H.) jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, sie im Übrigen freigesprochen und als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung drei bzw. zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Mit Urteil vom 7. April 2016 hatte der Senat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum gesamten objektiven Geschehen mit Ausnahme derjenigen zur Höhe des Schadens sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben (5 StR 332/15, NStZ 2016, 460). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten H. H. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59 Fällen sowie Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen, den Angeklagten F. H. wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in fünf Fällen zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten - jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt und als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sechs bzw. fünf Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen infolge der Teileinstellung des Verfahrens zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Gesamtstrafen; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagten auf der Grundlage der ihnen bekannten tatsächlichen Verhältnisse die Möglichkeit erkannten, dass die Sortierer der Gruppe Ho. sowie deren Gruppenleiter als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der I. GmbH anzusehen waren, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahmen.

Hinsichtlich der die Gruppenführer B., H., L. und Y. betreffenden Beihilfetaten stellt der Senat das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung der Schuldsprüche, den Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge. Die Kompensationsentscheidungen bleiben hiervon unberüht.

Die gegen den Angeklagten F. H. hinsichtlich der den Gruppenführer Ho. betreffenden Beihilfetat verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten hat ebenso wie die Bewährungsentscheidung Bestand.

Betreffend den Angeklagten . H. macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 [Ls]).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 398

Bearbeiter: Christian Becker