HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1272
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 507/19, Beschluss v. 22.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1272
Der gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. August 2019 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Mai 2019 vom Vorwurf der Köperverletzung in mehreren Fällen und anderer Delikte freigesprochen sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Mit Beschluss vom 14. August 2019 hat das Landgericht das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da keine Revisionsanträge innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gestellt wurden. Mit Schreiben vom 20. August 2019 legte der Angeklagte „Widerspruch“ gegen den - ihm am 19. August 2019 zugestellten - Beschluss ein. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bereits am Tag der Urteilsverkündung schriftliche Unterlagen mit Revisionsanträgen und eine entsprechende mündliche Erklärung in der Hauptverhandlung abgegeben habe.
2. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende „Widerspruch“ (§ 300 StPO) ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels frist- und formgerechter Revisionsbegründung (§ 345 StPO) zu Recht gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen hat.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich weder bei den am letzten Verhandlungstag übergebenen handschriftlichen Unterlagen noch bei seiner mündlichen Erklärung in der Hauptverhandlung um eine formgerecht angebrachte Revisionsbegründung im Sinne des § 345 StPO. Hinsichtlich der schriftlichen Äußerungen mangelt es an der erforderlichen Form. Denn der Angeklagte selbst kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nur durch eine persönliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, oder - falls er sich nicht auf freiem Fuß befindet - zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt (§ 299 StPO), anbringen (§ 345 Abs. 2 StPO). Bei der mündlichen Erklärung handelt es sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls allein um die Revisionseinlegung und nicht zugleich um die Revisionsbegründung (vgl. hierzu KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 345 Rn. 9).
Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1272
Bearbeiter: Christian Becker