HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 397
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/19, Urteil v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 397
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution und in weiterer Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Auslieferungshaft angerechnet. Die Revisionen sind jeweils auf den Strafausspruch beschränkt; sie bleiben ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der wegen Menschen- und Kinderhandels bereits 2009 in Rumänien verurteilte Angeklagte Anfang September 2017 seinen damals zwölf Jahre alten Sohn M. auf, sich im Tiergarten erwachsenen Männern zur Erbringung sexueller Handlungen anzubieten. M. war von dem Angeklagten mit nach B. genommen worden und von ihm persönlich wie finanziell abhängig. Er verfügte dort über keine außerfamiliären Kontakte und war der deutschen Sprache kaum mächtig. Wie vom Angeklagten geplant, prostituierte sich M. im September 2017 fast täglich, wobei es auch zum Oralverkehr an erwachsenen Männern kam. Das verdiente Geld vereinnahmte der Angeklagte bis auf zehn Euro täglich, die er M. beließ. Hierdurch wollte er sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Seit dem 26. September 2017 befindet sich M. unter Vormundschaft in der Obhut der B. Jugendhilfe.
Den Strafrahmen hat das Landgericht § 176a Abs. 2 StGB entnommen. Zu Gunsten des Angeklagten hat es in seine Bewertung eingestellt, dass er geständig gewesen und dem Geständnis wesentliche Bedeutung für die Tataufklärung zugekommen sei, er damit auch Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt habe, in Deutschland nicht vorbestraft und die mehrmonatige Untersuchungshaft für ihn besonders belastend gewesen sei, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und hier über keine sozialen Kontakte verfüge. Zudem habe sich die Tat auf einen recht kurzen Zeitraum bezogen und liege fast zwei Jahre zurück. Strafschärfend hat die Strafkammer gewertet, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht habe, in Rumänien bereits wegen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei und davon drei Jahre Haft verbüßt habe.
2. Die jeweils wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen haben keinen Erfolg.
a) Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
b) Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
aa) Die Verfahrensrüge, mit der die Nichteinführung eines Telefonats des Angeklagten beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg. Ohne Vortrag zum Zusammenhang des etwa fünf Monate nach dem Tatgeschehen erfolgten Telefonats sowie zur Ausdrucksweise des Angeklagten im Übrigen (insbesondere bei ähnlichen Telefonaten) kann der Senat nicht beurteilen, ob sich dem Landgericht die von der Revision vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Denn dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die inkonsistenten Äußerungen des Angeklagten auch vor dem Hintergrund seiner sonstigen Ausdrucksweise dem Landgericht jedenfalls im Ansatz ernsthaft erschienen sein sollten.
bb) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in einer - revisionsrechtlich unbeachtlichen - eigenen, von der tatgerichtlichen Würdigung abweichenden Bewertung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Soweit die Berücksichtigung weiterer rumänischer Vorstrafen vermisst wird, ist eine Aufklärungsrüge nicht erhoben. Dass dem Gericht bei der Strafzumessung die Folgen der Tat für den Geschädigten aus dem Blick geraten sein könnten, besorgt der Senat nicht, wobei ohnehin zweifelhaft erscheint, ob die Herauslösung des Jungen aus seinen desolaten Familienverhältnissen straferschwerend zu berücksichtigen wäre. Anders als die Staatsanwaltschaft meint der Senat auch nicht, dass sich die tatgerichtliche Strafzumessung von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 397
Bearbeiter: Christian Becker