HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 396
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 472/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 396
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Schwurgerichtskammer hat die Einlassung des Angeklagten, mit der er dem von ihm angegriffenen Zeugen K. die Verantwortung für das Tatgeschehen zugeschoben hat, in nachvollziehbarer Weise als konstruiert und in vielen Punkten unglaubhaft gewertet. Mit Blick hierauf durfte sie seinem Teilgeständnis eine strafmildernde Wirkung mit der Begründung absprechen, dass er „lediglich das zugegeben (hat), was nicht zu leugnen war“ (UA S. 33). Angesichts der Angaben des Zeugen zur Person des Angeklagten bereits in seinem Notruf (UA S. 11), der fast täglichen Nutzung (UA S. 6) des im Besitz des Angeklagten befindlichen (UA S. 34), beweisrelevante Unfallspuren aufweisenden (UA S. 24) Tatfahrzeugs durch den Angeklagten und dessen Nachtatverhaltens durfte die Schwurgerichtskammer seine Tatbeteiligung auch unabhängig von seinen diesbezüglichen Angaben für nachgewiesen halten.
Der „Vorgeschichte“ der Tat kommt im Hinblick darauf, dass es sich bei ihr um einen gemeingefährlichen Akt der Selbstjustiz handelte, keine strafmildernde Wirkung zu, die über die vom Landgericht zuerkannte hinausgeht.
Insgesamt erweist sich die Strafe angesichts des Tatbilds als moderat.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 396
Bearbeiter: Christian Becker