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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 132

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 469/19, Beschluss v. 11.12.2019, HRRS 2020 Nr. 132


BGH 5 StR 469/19 - Beschluss vom 11. Dezember 2019 (LG Berlin)

Sachlich-rechtlich fehlerhaftes Unterlassen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Beschaffungskriminalität als Indiz sozialer Gefährdung).

§ 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Betäubungsmitteln ist von erheblicher indizieller Bedeutung, dass der Betroffene sozial gefährlich oder gefährdet erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass dadurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte 1996, Betäubungsmittel zu konsumieren. Seit 2007 war sein Drogenkonsum lediglich phasenweise unterbrochen. Ab April 2018 nahm er sowohl Kokain und Heroin, das er injizierte, als auch Haschisch zu sich. Die abgeurteilte Tat beging er, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Nähere Feststellungen zum Umfang des Betäubungsmittelkonsums hat das Landgericht nicht getroffen.

2. Unter diesen Umständen stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. Denn für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Betäubungsmitteln ist von erheblicher indizieller Bedeutung, dass der Betroffene sozial gefährlich oder gefährdet erscheint. Das kommt - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass dadurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 5 StR 621/07; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 622/17).

3. Das Urteil beruht insoweit auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann aufgrund der Urteilsfeststellungen die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht ausschließen. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, die - unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs.1 Satz 2 StPO) - eine Entscheidung nach § 64 StGB zu treffen haben wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 132

Bearbeiter: Christian Becker