hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 603

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 435/19, Beschluss v. 15.04.2020, HRRS 2020 Nr. 603


BGH 5 StR 435/19 - Beschluss vom 15. April 2020 (LG Chemnitz)

Verjährung bei tateinheitlicher Begehung von Bankrott und Untreue.

§ 87 StGB; § 266 StGB; § 283 StGB; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Januar 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Das Verfahren wird insoweit eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Beihilfe zum Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe hat es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung für vollstreckt erklärt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Mitangeklagte H. gründete mit dem ehemals Mitangeklagten P. und anderen Personen im Jahr 2001 die w. AG (nachfolgend w. AG), deren Mehrheitsaktionär er war. Nachdem der bisherige Vorstand der Aktiengesellschaft ab März 2004 seine Tätigkeit einstellte, führte H. gemeinsam mit dem als Aufsichtsratsvorsitzenden fungierenden P. fortan jedenfalls bis Ende Januar 2005 tatsächlich die Unternehmensgeschäfte. Ebenfalls im Jahr 2001 gründete H. mit P. die T GmbH. Im Mai 2004 veräußerten beide ihre Geschäftsanteile an ihre Ehefrauen.

Geschäftsgegenstand der w. AG war es unter anderem, Wohngrundstücke an Privatpersonen zu vermieten. Zu diesem Zweck erwarb sie umfangreichen Grundbesitz und ließ Mehrfamilienhäuser sanieren. Zur Finanzierung des Ankaufs und der Sanierung von drei Wohngrundstücken mit fünf Mehrfamilienhäusern nahm sie 2002 drei Darlehen über einen Nettogesamtbetrag in Höhe von 2.093.750 Euro bei der Deutschen Kreditbank AG auf. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche räumte ihr die w. AG Buchgrundschulden an den finanzierten Objekten ein. Zudem trat die w. AG die Ansprüche aus der Vermietung der betreffenden Wohnungen im Voraus an die Bank ab.

Mitte 2004 zeichnete sich eine wirtschaftliche Krise der w. AG ab. Um deren Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, trafen der Mitangeklagte H. und P. mehrere Verfügungen.

aa) Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen Juli und September 2004 beschlossen H. und P., der T. GmbH die Mieteinnahmen der im Eigentum der w. AG stehenden Wohnungen zukommen zu lassen. Hierzu schlossen sie im Namen der w. AG mit dem Angeklagten einen auf den 26. Mai 2004 - einen vor der wirtschaftlichen Krise liegenden Zeitpunkt - rückdatierten Generalmietvertrag für eine Dauer von zehn Jahren. Die im Voraus fällige Miete in Höhe von 1.750.000 Euro sollte mit Gegenforderungen des Angeklagten, die in Wahrheit nicht bestanden, verrechnet werden.

Der Angeklagte wiederum schloss dem Tatplan folgend mit der T. GmbH ebenfalls einen rückdatierten Generalmietvertrag zum 1. Juni 2004 über die Wohngrundstücke zum Preis von 26.666,68 Euro monatlich. Die Miete sollte der Angeklagte auf die Zahlung einer von ihm zuvor eingegangenen Verpflichtung gegenüber der T. GmbH für den Erwerb von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen aus anderen Geschäften verwenden. Die Zwischenvermietung an den Angeklagten erfolgte, um eine auffällige Personennähe zwischen dem für die w. AG handelnden Mitangeklagten H. sowie P. und deren Ehefrauen als Gesellschafterinnen der T. GmbH zu verschleiern.

In der Folge schloss (überwiegend) H. für die w. AG handelnd ab Juli 2004 mit den Mietern der Wohnungen Aufhebungsverträge über deren bisherige Mietverhältnisse rückwirkend zum 31. Mai 2004 ab. Zugleich schloss die T. GmbH mit diesen Mietern neue Mietverträge rückwirkend zum 1. Juni 2004 ab. Auf diese Weise wurden die Mieter, die von der Sicherungsabtretung an die Deutsche Kreditbank AG keine Kenntnis hatten, veranlasst, die Miete fortan an die T. GmbH zu leisten (Fall 1 der Urteilsgründe).

bb) Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2004 bestellte der Mitangeklagte H. handelnd für die w. AG dem Angeklagten Nießbrauchsrechte an mehreren im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücken, um den Zugriff der Gläubiger hierauf zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Eine Gegenleistung durch den Angeklagten erfolgte vereinbarungsgemäß nicht. Die Nießbrauchsrechte wurden zwischen dem 5. Januar und dem 10. Februar 2005 im Grundbuch eingetragen (Fall 2 der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat das Geschehen in den Fällen 1 und 2 hinsichtlich des Mitangeklagten H. als Bankrott in Tateinheit mit Untreue gewertet; den Angeklagten hat es jeweils der Beihilfe zu diesen Taten für schuldig gehalten.

2. In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe steht der Verfolgung der Taten das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

a) Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig (BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 StR 619/15, wistra 2016, 268; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 299/18, NStZ-RR 2019, 108).

aa) Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Untreue waren die Taten mit dem Abschluss der Mietaufhebungsverträge Mitte 2004 (Fall 1) bzw. der Eintragung der Nießbrauchsrechte im Grundbuch Anfang 2005 (Fall 2) beendet, sodass die Anordnung der Vernehmung der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2010, die als erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Betracht kommt, keine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) bewirkt hat.

bb) Demgegenüber beginnt die Verjährung des Bankrotts mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 283 Rn. 39 mwN), die hier in der Variante der Zahlungseinstellung vorliegt. Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, NZI 2013, 932; vgl. auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, und vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, BGHR InsO § 15 Abs. 4 Zahlungsunfähigkeit 1 [Gründe]).

Nach den Feststellungen erbrachte die w. AG ab Oktober 2004 keine Zahlungen mehr auf die Darlehensschuld bei der Deutschen Kreditbank AG, nachdem sie schon zuvor die Einstellung ihrer Tätigkeit wegen „wirtschaftlicher Probleme“ angezeigt hatte. Ferner kündigte die Deutsche Kreditbank AG am 25. Januar 2005 das Darlehen auf und stellte den offenen Gesamtbetrag fällig, auf den seitens der w. AG in der Folge keine Zahlung getätigt wurde, sodass spätestens Anfang 2005 von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist. Da es sich hierbei um die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe handelte, kommt der Frage keine Bedeutung zu, ob die w. AG möglicherweise andere Verbindlichkeiten weiterhin bedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, NZI 2017, 64 mwN).

b) Die Verjährung der Taten des Mitangeklagten H. in den Fällen 1 und 2 bewirkt auch die Verjährung der diesbezüglichen Beihilfetaten des Angeklagten, die sich auch insoweit akzessorisch zu den Haupttaten verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65, BGHSt 20, 227, 229; Fischer, aaO, § 78a Rn. 4). Der Senat stellt demgemäß das Verfahren in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe ein (§ 206a Abs. 1 StPO), was hinsichtlich dieses Angeklagten zu einer Einstellung des Verfahrens insgesamt führt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 603

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 283

Bearbeiter: Christian Becker