HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 238
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/19, Beschluss v. 23.01.2020, HRRS 2020 Nr. 238
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann angesichts der erheblichen Menge der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (46 Kilogramm Kokain) jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch auf den missverständlichen Ausführungen zum Gewinnstreben beruht. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 238
Bearbeiter: Christian Becker