HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1263
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 352/19, Urteil v. 09.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1263
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Februar 2019 aufgehoben, soweit drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt worden sind; dieser Ausspruch entfällt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwedt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam hierauf beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Anrechnungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Mit der Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wollte das Landgericht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Teil der durch den einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Schwedt verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen durch Ableistung freier Arbeit verbüßt hat. Wie von ihm ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt worden ist, ermangelt es für die - zudem auch hinsichtlich der Höhe fehlerhafte - Anrechnungsentscheidung jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die Anrechnung erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187; vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
Der Senat lässt die Anrechnungsentscheidung aus den genannten Gründen in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf einem Versehen des Landgerichts beruhende fehlerhafte Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 StR 123/19 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1263
Bearbeiter: Christian Becker