HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 929
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 281/19, Beschluss v. 18.07.2019, HRRS 2019 Nr. 929
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägerinnen H. und S. als Gesamtschuldner alle aufgrund der Straftat vom 13. Februar 2018 erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche der genannten Adhäsionsklägerinnen jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten beruhen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304 ZPO Rn. 3 f.; MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 ZPO Rn. 6, jeweils mwN), an der es hier gefehlt hat. Der Senat versteht die in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträge vor dem Hintergrund der sie begründenden Schriftsätze indessen als zulässige Feststellungsanträge. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 5 StR 396/18 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 929
Bearbeiter: Christian Becker