HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 108
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 272/19, Beschluss v. 27.11.2019, HRRS 2020 Nr. 108
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Grundsätze, die für die Auslieferung in einen ausländischen Staat gelten, in dem Haftbedingungen unmenschlicher Art herrschen, lassen sich nicht auf deutsche Auslieferungsersuchen an einen solchen Staat übertragen. Denn die Situation eines Beschuldigten, der sich der Durchführung eines Strafverfahrens unter rechtsstaatlichen Garantien im Inland durch Flucht entzogen und sich dabei freiwillig in einen solchen Staat begeben hat, ist nicht vergleichbar mit der Situation eines sich in Deutschland aufhaltenden Beschuldigten, der zwangsweise an einen solchen Staat ausgeliefert werden soll. Ein Verzicht auf Fahndungsmaßnahmen oder auf die Stellung von Auslieferungsersuchen gegenüber solchen Staaten würde überdies sichere Fluchtmöglichkeiten eröffnen und widerspräche damit der staatlichen Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung.
2. Die Rüge einer Verletzung der § 338 Nr. 3, §§ 24, 27 StPO ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat kann auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung des Strafkammervorsitzenden wegen Befangenheit rechtzeitig, nämlich „bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 2 StR 461/90, StV 1991, 50). Die Revision teilt hierzu lediglich mit, der Befangenheitsantrag sei „in der am 22. Januar 2018 begonnenen Hauptverhandlung“ angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen. Der Verweis auf das im Zusammenhang mit dieser Rüge erst von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung vorgelegte Hauptverhandlungsprotokoll genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 108
Bearbeiter: Christian Becker