HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 921
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 14/19, Beschluss v. 20.02.2019, HRRS 2019 Nr. 921
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2018
aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.9 der Urteilsgründe (Fall 17 der Anklage) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen trägt;
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen sieben Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist,
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen sieben Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen eines versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 271.440 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen im Fall II.9 der Urteilsgründe (Fall 17 der Anklage) den Schuldspruch wegen versuchter Urkundenfälschung nicht. Denn der Angeklagte hatte in diesem Fall noch nicht unmittelbar dazu angesetzt, dem Käufer die Kenntnis der gefälschten Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) an dem gestohlenen Fahrzeug zu ermöglichen. Zudem belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte zum Betrugsversuch bereits unmittelbar angesetzt hätte. Da weitergehende Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten in diesem Fall mit entsprechender Kostenfolge frei.
Der Wegfall der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Angesichts der übrigen Freiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren und drei Monaten, viermal einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und vier Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II.9 verhängten Strafe eine noch niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Angesichts der festgestellten Weitergabe erlangter Gelder an Hintermänner ordnet der Senat hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen die gesamtschuldnerische Haftung an.
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 921
Bearbeiter: Christian Becker