hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 805

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 127/19, Beschluss v. 20.06.2019, HRRS 2019 Nr. 805


BGH 5 StR 127/19 - Beschluss vom 20. Juni 2019 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die tateinheitliche Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts dessen rechtliche Bewertung tragen, es habe eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen vorgelegen. Jedenfalls belegen die Feststellungen zweifelsfrei eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert, da durch den Explosionsdruck unter anderem die Hauseingangstür eingedrückt und beschädigt wurde (vgl. zur Sachwertgrenze von 1.500 Euro bei Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, NJW 2017, 743 mwN).

2. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 805

Bearbeiter: Christian Becker