HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 520
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 121/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 520
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten sich durch die Tat 6 der Urteilsgründe der Verabredung zum schweren Bandendiebstahl schuldig gemacht haben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich mit Sachbeschädigung begangenen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, jeweils zu fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge sowie seitens des Angeklagten K. zudem auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur bezeichneten Änderung des Schuldspruchs und bleiben im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, durch die Tat 6 hätten die Angeklagten einen versuchten schweren Bandendiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatten sich die Angeklagten Ka. zwar an die Rückseite des Gebäudes begeben, um in dieses einzusteigen, zur Umsetzung dieses Vorhabens aber noch nichts unternommen und damit noch nicht die Grenze zum Versuch überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616, 617 f.), als sie durch einen Zeugen angesprochen und so zur Flucht veranlasst wurden.
Die Angeklagten haben sich aber der Verabredung eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, von der sie nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig zurückgetreten sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche insofern neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann angesichts des Tatbildes und der Begehung weiterer neun gewichtiger Taten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht die jeweils auf ein Jahr bestimmten Freiheitsstrafen bei rechtlich zutreffender Würdigung noch niedriger bemessen hätte. Denn es hat diese Strafen dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommen, der auch über § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden gewesen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 520
Bearbeiter: Christian Becker