HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 803
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 107/19, Beschluss v. 19.06.2019, HRRS 2019 Nr. 803
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2018 zulässig ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Monat als vollstreckt gilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die in erster Linie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die „allein“ erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspräche.
1. Die Revision ist zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur eine Verfahrensrüge erhoben, deren Unzulässigkeit zur Unzulässigkeit der Revision selbst führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 510/07, StraFo 2008, 332). Vielmehr bemängelt er auch einen Widerspruch an „zentraler Stelle der Beweisführung“. Damit lässt sein Revisionsvorbringen noch hinreichend erkennen, dass er die Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt. Dies genügt für die zulässige Erhebung der Sachrüge. Sie ausdrücklich als solche zu bezeichnen, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 StR 476/16).
2. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 803
Bearbeiter: Christian Becker