HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 642
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 83/18, Beschluss v. 06.06.2018, HRRS 2018 Nr. 642
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) beruhen könnte. Insbesondere stellen die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu seinen Mittätern „W.“ und „S.“ jedenfalls keinen wesentlichen Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b StGB dar, zumal die Mittäter unabhängig hiervon aufgrund von gesicherten DNA-Treffern ermittelt worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 642
Bearbeiter: Christian Becker