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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 453

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 81/18, Beschluss v. 20.03.2018, HRRS 2018 Nr. 453


BGH 5 StR 81/18 - Beschluss vom 20. März 2018 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 30. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.160 Euro angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat die vom Landgericht getroffene Verfallsentscheidung an das seit 1. Juli 2017 geltende Recht angepasst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 5 StR 653/17).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 453

Bearbeiter: Christian Becker