HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 150
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 652/18, Beschluss v. 08.01.2019, HRRS 2019 Nr. 150
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2018 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. Danach trinkt der Angeklagte seit vielen Jahren im Übermaß Alkohol. Nach der Tat hat er eine rund dreimonatige stationäre Alkoholtherapie absolviert, zu deren Verlauf und Ergebnissen das Urteil keine Ausführungen enthält. Jedoch sind nach dem Entlassungsbericht der Einrichtung „deutliche Hinweise einer Alkoholabhängigkeit“ zu verzeichnen. Aufgrund einer Berauschung im Tatzeitpunkt vermochte das Landgericht - dem rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend - eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschließen, womit der von § 64 Satz 1 StGB geforderte symptomatische Zusammenhang naheliegt. Den Urteilsgründen lässt sich ferner nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB besteht.
Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird daher mit Hilfe eines naheliegend psychiatrischen Sachverständigen (§ 246a StPO) prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 150
Bearbeiter: Christian Becker