HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 272
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 641/18, Beschluss v. 12.11.2019, HRRS 2020 Nr. 272
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin H. betreffend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es insofern einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft hätte. Jedenfalls hat die Beanstandung in der Sache keinen Erfolg.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 272
Bearbeiter: Christian Becker