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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1060

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 637/18, Urteil v. 17.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1060


BGH 5 StR 637/18 - Urteil vom 17. Juli 2019 (LG Kiel)

Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche Abweichung vom Tatplan; Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme/Hingabe der Beute; Berücksichtigung schwerer psychischer Schäden des Opfers bei der Strafzumessung als verschuldete Folgen der Tat).

§ 249 StGB; § 250 StGB; § 255 StGB; § 46 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Raub/eine räuberische Erpressung wird unter Umständen nicht vollendet, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt. Bezieht sich der Vorsatz indes von Anfang an auf Geld, steht es der vollendeten Tat regelmäßig nicht entgegen, wenn Geldwerte statt in einem Safe in einer Schatulle oder einem anderen Versteck gefunden werden. Genauso wenig spielt es eine Rolle, wenn der Täter eine geringere Geldsumme als erstrebt erlangt bzw. früher oder später als geplant zum Ziel gelangt. Es handelt sich in diesen Fällen um eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan, die sich in der Regel innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren bewegt.

2. Es ist nicht ohne Weiteres eine typische Folge von (auch schweren) Raubtaten, dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkung fortan in ständiger Angst lebt und an Albträumen leidet. Derartige Konsequenzen sind deshalb, sofern sie vorhersehbar sind, regelmäßig als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Täters zu gewichten.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juni 2018

betreffend den Angeklagten T. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist,

hinsichtlich beider Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die in Bezug auf den Angeklagten T. weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten F. hat es wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl und Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Beanstandung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und in Bezug auf den Angeklagten F. nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft zielen auf eine Verurteilung des Angeklagten T. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung statt wegen Diebstahls sowie hinsichtlich beider Angeklagter auf eine Aufhebung der Strafaussprüche. Während die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet sind, haben die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

In den Abendstunden des 20. Dezember 2017 fuhren die Angeklagten und ein Mittäter in einem vom Angeklagten F. gelenkten Kleintransporter am Reihenhaus der Familie Th. vor. Der Angeklagte T. und der Mittäter waren von einem Hintermann darüber informiert worden, dass sich im Haus ein Tresor mit 300.000 bis 600.000 € Bargeld befinde. Diesen bzw. dessen Inhalt wollten sie sich durch einen Raubüberfall verschaffen, wobei sie gegebenenfalls einen „Kuhfuß“ zum Herausbrechen des Tresors einsetzen wollten. Die Opfer sollten mit Kabelbindern gefesselt werden, um etwaige Gegenwehr auszuschließen. Außerdem hatte der Mittäter, wie der Angeklagte T. wusste, ein Elektroimpulsgerät für einen Einsatz gegen die Opfer dabei. Dass das Gerät bei der Tat verwendet würde, hielt der Angeklagte T. für möglich.

Dem Angeklagten F. war die Rolle als Fahrer zugewiesen, wofür er mit 500 € entlohnt werden sollte. Er wusste nur, dass im Haus „ordentlich etwas zu holen“ sei und dass bei der Tat Kabelbinder sowie der „Kuhfuß“ eingesetzt würden. Es war ihm hingegen nicht bekannt, dass Raubobjekt ein Tresor bzw. dessen Inhalt sein sollte und dass der Mittäter das Elektroimpulsgerät mitführte.

Auf das Klingeln des Angeklagten T. fragte Th., wer dort sei. T. antwortete mit „Paket“, woraufhin Frau Th. die Tür öffnete. T. bewegte sich mit seinem Körper ruckartig gegen die Tür, wodurch diese aufschlug und die Geschädigte traf, die darauf zu Boden stürzte. Der eine Kopfmaskierung tragende sowie mit Klebeband und Elektroimpulsgerät ausgestattete Mittäter folgte sieben Sekunden später. Frau Th. realisierte, dass es sich um einen Überfall handelte. Sie stand auf und händigte T. mindestens 50 € aus ihrer Geldbörse in der Hoffnung aus, dass er sich damit zufriedengeben werde. T. nahm das Geld, um es für sich zu verwenden. Dann stieß er Frau Th. wieder zu Boden, fesselte sie mit Kabelbindern und Klebeband an Armen und Beinen und steckte ihr ein Tuch in den Mund, um ein Schreien zu verhindern.

Im Obergeschoss hatte die 18-jährige Tochter der Geschädigten mitbekommen, dass ein Überfall stattfand. Sie schloss sich in ihrem Zimmer ein und benachrichtigte die Polizei. Versuche des T. und seines Mittäters, die Zimmertür zu öffnen, schlugen fehl. Deswegen traten sie die Tür ein. Der Mittäter versetzte der jungen Frau einen Elektrostoß aus dem Impulsgerät, den diese als „leichten Stoß“, aber nicht als schmerzhaft empfand. Anschließend fesselte er sie mit einem Klebeband an den Händen und verklebte ihren Mund.

T. demontierte Teile der sich im Keller befindlichen Videoüberwachungsanlage. Einen Tresor fanden die Täter nicht. Daher verließen sie das Wohnhaus. Die mittlerweile eingetroffene Polizei nahm die Angeklagten fest. Hingegen konnte der Mittäter entkommen.

Frau Th. erlitt durch die vom Angeklagten T. verübten Gewalthandlungen einen Bruch des zweiten Halswirbels, Schürfwunden und Prellungen. Wegen der Verletzung der Halswirbelsäule bestand konkrete Lebensgefahr. Frau Th. wurde am 29. Dezember 2017 aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen und kann ihren Hals noch nicht wieder richtig bewegen. Infolge des Überfalls leidet sie unter Angstzuständen.

2. Hinsichtlich des Angeklagten T. hat das Landgericht das Zubodenstoßen im ersten Handlungsabschnitt als vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB und die angestrebte Entwendung des Tresors nebst Inhalt unter Einsatz des Elektroimpulsgeräts als mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raubversuch (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) ausgeurteilt. In Bezug auf die von Frau Th. hingegebenen 50 € hat es die Auffassung vertreten, dass der Angeklagte T. keine vollendete schwere räuberische Erpressung nach § 255 StGB, sondern nur einen Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) begangen habe. Nach dem Tatplan habe keine „umfassende Wegnahmeabsicht“ bestanden. Vielmehr hätten die Täter beabsichtigt, „einen Safe mit mindestens 300.000 € oder aber einen solchen Betrag aus einem solchen Safe wegzunehmen“. Hingegen sei es nicht Bestandteil des Tatplans gewesen, anderweitige Vermögensgegenstände an sich zu bringen. Das Aufschleudern der Tür habe lediglich die Voraussetzungen für eine Fesselung des Opfers und der anschließenden Wegnahme des Safes oder dessen Inhalts schaffen sollen. Damit fehle es an einer für die Annahme einer räuberischen Erpressung notwendigen zielgerichteten Anwendung von Nötigungsmitteln zum Zweck der Erreichung einer vom Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung, hier in Form der Weggabe von Geld.

Den Angeklagten F. hat die Strafkammer der Beihilfe zu der vorgenannten Tat schuldig gesprochen. Jedoch habe sich der Gehilfenvorsatz zwar auf die Verwendung von Kabelbindern, nicht aber auf den Einsatz des Elektroimpulsgeräts erstreckt. Deswegen liege insoweit lediglich eine Beihilfe zum schweren Raubversuch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB vor.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen hinsichtlich des Angeklagten T. zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung und in Bezug auf beide Angeklagten zu einer Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs.

1. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte T. habe sich im ersten Handlungsabschnitt nur wegen Diebstahls der von Th. hingegebenen 50 € strafbar gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafkammer freilich zugrunde gelegt, dass der Raubtatbestand und der Tatbestand der räuberischen Erpressung einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt bzw. qualifizierter Drohung und Wegnahme bzw. Hingabe der Sache voraussetzt. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter den Raub-/Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17 Rn. 10 mwN). Richtig ist auch, dass die Tat unter Umständen nicht vollendet wird, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510 [Fernsehgerät statt Schuldeneintreibung]; vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 [Mobiltelefon statt Zigaretten], vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZRR 1997, 298 [Geld statt Schusswaffe]; zusammenfassend LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 43, 45).

b) Der zu beurteilende Fall liegt jedoch anders. Der Raubvorsatz des Angeklagten sowie seines Mittäters bestand von Anfang an und bezog sich auf Geld. Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 200), dass der Angeklagte T. letztlich nur 50 € mitnahm. Die Bejahung einer vollendeten Tat auch bei Zugrundelegung eines auf den Inhalt eines Tresors gerichteten Raubmotivs unterläge beispielsweise auch dann keinem Zweifel, wenn der Täter Geldwerte statt in einem Safe in einer Schatulle oder einem anderen Versteck findet und entwendet. Genauso wenig spielt es eine ausschlaggebende Rolle, wenn er eine geringere Geldsumme als erstrebt erlangt bzw. früher oder später als geplant zum Ziel gelangt.

Danach hat der Angeklagte eine vollendete schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB begangen (vgl. zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung z.B. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17 Rn. 13; MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 3). Bereits die erste Gewaltausübung (Aufstoßen der Tür) war von einem auf die Erlangung von Geldmitteln gerichteten Zueignungswillen des Angeklagten getragen. Dass die Geschädigte schon unter dem Eindruck dieser Handlung sowie zur Vermeidung weiterer Gewaltanwendung 50 € preisgab, vermag an dem damit gegebenen Finalzusammenhang nichts zu ändern. Nicht ersichtlich ist auch, dass der Angeklagte an der vergleichsweise niedrigen Geldsumme kein Interesse gehabt haben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5). Die Feststellungen ergeben vielmehr das Gegenteil (UA S. 9).

c) Hingegen ist die Ablehnung des Qualifikationstatbestandes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB - anders als die Beschwerdeführerin meint - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern. Die insoweit durch das Landgericht getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 29) ergeben die Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestandes nicht.

d) Der Senat hat den Schuldspruch auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Vorwurf bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen ist.

2. Die Änderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch gegen den Angeklagten T. die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung dieser Handlung als vollendete schwere räuberische Erpressung eine höhere Strafe verhängt hätte.

Die Strafzumessungserwägungen halten aus einem weiteren Grund rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte (Albträume, ständige Angst, namentlich bei Dunkelheit und außerhalb ihres Hauses) nicht straferschwerend gewichtet, weil sie „zwar beklagenswert“ seien, sich aber „noch im Rahmen der typischen Folge eines besonders schweren Raubes“ hielten und deshalb „von der hohen Strafdrohung für ein solches Delikt erfasst“ seien (UA S. 32). Damit legt es einen Erfahrungssatz zugrunde, der in dieser Weise nicht existiert. Es ist keineswegs „typische Folge“ von (auch schweren) Raubtaten, dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkung fortan in ständiger Angst lebt und an Albträumen leidet. Derartige Konsequenzen sind deshalb, sofern sie vorhersehbar sind, als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Täters zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Mai 1993 - 3 StR 119/93, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler erstrecken sich auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten F. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl zugunsten dieses Angeklagten gewertet, dass die Raubtat nur in das Versuchsstadium gelangt ist (UA S. 35). Der Senat besorgt ferner, dass sich die Strafkammer auch hier von den rechtsfehlerhaften Erwägungen betreffend die durch die Haupttat verursachten Folgen für die Geschädigte Th. hat leiten lassen.

Der Generalbundesanwalt weist dabei mit Recht darauf hin, dass es dem neu entscheidenden Tatgericht trotz des unveränderten Schuldspruchs nicht verwehrt ist, wegen des Vorliegens einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 127/85, NJW 1986, 332, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 331 Rn. 9 mwN). Es darf lediglich die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstgericht angewendeten Strafgesetz nicht überschritten werden (vgl. BGH aaO; KKStPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da bloße Wertungsfehler inmitten stehen.

III. Revisionen der Angeklagten

Den Revisionen der Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg. Durch die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Hinnahme der 50 € als Diebstahl sind sie jedenfalls nicht beschwert.

Eine Schuldspruchänderung in Richtung auf Beihilfe zur (vollendeten) räuberischen Erpressung, mithin zu dessen Nachteil, ist auf die insoweit alleinige Revision des Angeklagten F. mangels Beschwer nicht geboten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 17 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1060

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 311

Bearbeiter: Christian Becker