HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 639
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 63/18, Beschluss v. 08.05.2018, HRRS 2018 Nr. 639
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge betreffend den zweiten „Hilfsbeweisantrag“ kann der Senat offenlassen, ob die unterlassene Mitteilung des Antrags (der durch den Beschwerdeführer naheliegend vom Instanzverteidiger hätte erlangt werden können) zur Unzulässigkeit der Rüge führt und ob überhaupt ein Beweisantrag im Rechtssinne vorliegen würde. Denn auf der Nichtbescheidung des Antrags kann das Urteil der (mit der eigenen Sanktionspraxis überdies vertrauten) Strafkammer jedenfalls nicht beruhen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 879 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 639
Bearbeiter: Christian Becker