HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 147
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 615/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 147
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 147
Bearbeiter: Christian Becker