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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 146

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 611/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 146


BGH 5 StR 611/18 - Beschluss vom 13. Dezember 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2018 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehungsbeträge gesamtschuldnerisch haften, hiervon a) der Angeklagte M. für 40 € mit dem Verurteilten T. A. und für 50 € mit der Verurteilten G., b) die Angeklagten A. und K. für 10 €, jedoch haftet der Angeklagte A. für 40 € allein.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 146

Bearbeiter: Christian Becker