HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 146
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 611/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 146
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2018 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehungsbeträge gesamtschuldnerisch haften, hiervon a) der Angeklagte M. für 40 € mit dem Verurteilten T. A. und für 50 € mit der Verurteilten G., b) die Angeklagten A. und K. für 10 €, jedoch haftet der Angeklagte A. für 40 € allein.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 146
Bearbeiter: Christian Becker