HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 143
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 602/18, Beschluss v. 12.12.2018, HRRS 2019 Nr. 143
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig. In der vor Einlegung der Revision durch den Verteidiger vom Angeklagten erklärten Revisionsrücknahme ist hier kein Rechtsmittelverzicht zu sehen (vgl. Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 29). Das Rechtsmittel ist jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 143
Bearbeiter: Christian Becker