HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 142
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 590/18, Beschluss v. 10.12.2018, HRRS 2019 Nr. 142
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sichergestellten und nicht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gegenständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel) kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts zutreffend.
2. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 142
Bearbeiter: Christian Becker