HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 140
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 579/18, Beschluss v. 10.01.2019, HRRS 2019 Nr. 140
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte bezüglich der Einziehung des Wertersatzes von 320 Euro in Höhe von 200 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 140
Bearbeiter: Christian Becker