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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 350

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 556/18, Beschluss v. 23.01.2019, HRRS 2019 Nr. 350


BGH 5 StR 556/18 - Beschluss vom 23. Januar 2019

Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten.

§ 467 StPO; § 206a StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht Flensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni 2018 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte am 27. November 2018 verstorben.

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18).

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18). Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, ohne dass dies in der Beschlussformel besonders auszusprechen ist (vgl. BGH aaO mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 350

Bearbeiter: Christian Becker