HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 135
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 530/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 135
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 135
Bearbeiter: Christian Becker