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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 135

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 530/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 135


BGH 5 StR 530/18 - Beschluss vom 13. Dezember 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 135

Bearbeiter: Christian Becker