HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1203
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 488/18, Beschluss v. 10.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1203
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz gegen den insoweit gesamtschuldnerisch haftenden Angeklagten auf 35.810 Euro festgesetzt wird.
Die Kostenbeschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von bei diesem Angeklagten beschlagnahmten 690 Euro sowie in gesamtschuldnerischer Haftung die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.500 Euro angeordnet und Asservate eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Bei der Berechnung des Betrages, der als Wertersatz nach § 73c StGB einzuziehen ist, hat das Landgericht zwar zutreffend eine Hochrechnung der pro Tag erlangten Erlöse aus dem Betäubungsmittelgeschäft vorgenommen (UA S. 24). Hierbei hat es aber versäumt, den der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegenden Bargeldbetrag in Höhe von 690 Euro in Abzug zu bringen, der nach den Feststellungen des Landgerichts ebenfalls aus diesen Geschäften stammte (UA S. 13). Dies holt der Senat nach.
Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung, eine Vielzahl von Asservaten einzuziehen, auf eine der Urteilsurkunde nicht beigefügte Anlage verwiesen hat, schließt der Senat aus, dass der Angeklagte durch eine etwa rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung beschwert ist. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den Verzicht auf sämtliche sichergestellten Asservate mit Ausnahme seines Mobiltelefons Samsung S 6 erklärt (Protokoll vom 16. April 2018 S. 12); dieses Telefon hat die Strafkammer von ihrer Einziehungsentscheidung ausgenommen (Barcode 5050021400582, vgl. Bl. 423 d. A.).
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Angeklagten sämtliche Kosten seines Rechtsmittels zu belassen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesetz, sodass die Kostenbeschwerde keinen Erfolg hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1203
Bearbeiter: Christian Becker