HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1202
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 487/18, Beschluss v. 09.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1202
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit Recht wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Die Bewertung von Videoaufnahmen rechnet zu den ureigenen Aufgaben des Tatgerichts. Es kommt hinzu, dass die Videoaufnahme in den relevanten Punkten (für das Opfer unvermittelter Messerstich) in Einklang mit der Aussage des Zeugen A. und dem rechtsmedizinischen Gutachten (keine Abwehrverletzungen des Opfers) steht.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1202
Bearbeiter: Christian Becker